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SV Wustermark e.V.

 

Satzung (Stand: 27. Juni 2009)

 

 

§1        Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1)    Der am 01. Januar 2000 gegründete Verein führt den Namen „SV Wustermark“ und hat seinen Sitz in Wustermark OT Dyrotz. Er wird in das Vereinsregister eingetragen.

(2)    Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Brandenburg und Kreissportbund Havelland e.V., deren Sportarten im Verein betrieben werden, an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

(3)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§2  Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

 

(1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und dies durch Ausübung der im Verein betriebenen Sportarten.

Der Zweck des Vereins ist die körperliche Ertüchtigung durch den Sport. Die Betreuung der Kinder und Jugendlichen wird als besondere Aufgabe des Vereins angesehen.

(2)    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)    Die Organe des Vereins (§8) üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus (§12).

(4)    Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(5)    Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser weltenanschaulicher Toleranz.

 

 

§3        Gliederung

 

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene in der Haushaltsführung selbsttätige Abteilung gegründet werden. Die Abteilungen regeln ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gemeininteresse des Vereins nicht betroffen wird. Für die Mitgliederversammlung, die Wahlen und Zusammensetzung der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen der Satzung entsprechend.

 

§4        Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

(1)    den erwachsenen Mitgliedern

  1. ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  3. auswärtigen Mitgliedern,
  4. fördernden Mitgliedern,
  5. Ehrenmitgliedern

(2)    den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

 

 

§5        Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

 

(1)    Dem Verein kann jede natürliche Person angehören.

(2)    Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

(3)    Die Mitgliedschaft erlischt durch

  1. Austritt
  2. Ausschluss
  3. Tod

(4)    Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresschluss.

(5)    Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  1. wegen Zahlungsrückstandes mit Beträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
  2. wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
  3. wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder grob unsportlichen Verhaltens,
  4. wegen unehrenhafter Handlungen.

In den Fällen a., c. und d. ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden.  Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung hat binnen drei Wochen nach Absenden der Entscheidung schriftlich einzugehen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

(6)    Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sämtliche Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen.

(7)    Ausgeschiedene  oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

 

 

§6        Rechte und Pflichten

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2)    Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

(3)    Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

 

 

§7        Maßregelung

(1)    Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes verstoßen  oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:

  1. Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer von bis zu vier Wochen.
  2. Verweis

(2)    Der Bescheid über die Maßregelung, die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist, ist mit Einschreibbrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung binnen zwei Wochen nach Absendung den Beschwerdeausschuss des Vereins anzurufen.

 

 

§8        Organe

Die Organe des Vereins sind:

a)      die Mitgliederversammlung

b)      der Vorstand

 

§9        Die Mitgliederversammlung

(1)    Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
  2. Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers,
  3. Entlastung und Wahl des Vorstandes,
  4. Wahl der Kassenprüfer,
  5. Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,
  6. Genehmigung des Haushaltsplanes,
  7. Satzungsänderungen,
  8. Beschlussfassung über Anträge,
  9. Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach §5 Absatz 2,
  10. Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach §5 Absatz 5,
  11. Ernennung von Ehrenmitgliedern nach §12,
  12. Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen,
  13. Auflösung des Vereins.

(2)    Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im ersten Quartal durchgeführt werden.

(3)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es

  1. der Vorstand beschließt oder
  2. 33 von einhundert der erwachsenen Mitglieder beantragen.

(4)    Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

(5)    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von fünf von einhundert der Anwesenden beantragt wird.

(6)    Anträge können gestellt werden:

  1. von jedem erwachsenen Mitglied (§4, Absatz 1)
  2. vom Vorstand

(7)    Anträge auf Satzungsänderung müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.

(8)    Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

(9)    Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

 

 

§10      Stimmrecht und Wählbarkeit

(1)    Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

(2)    Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(3)    Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

(4)    Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

 

 

§11      Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus:

  1. der Erste Vorsitzende
  2. der Zweite Vorsitzende
  3. der Kassenwart
  4. der Beisitz

(2)    Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden beziehungsweise bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

(3)    Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:

  1. der Erste Vorsitzende
  2. der Zweite Vorsitzende
  3. der Kassenwart
  4. der Beisitz

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten vier Vorstandmitglieder vertreten.

(4)    Der Erste Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandmitglied mit der Leitung beauftragen.

(5)    Der Vorstand wird jeweils für vier Jahre gewählt.

 

 

§12      Vergütung der ehrenamtlichen Tätigkeit, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

(1)    Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

(2)    Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und
-bedingungen.

 

 

§13      Ehrenmitglieder

(1)    Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.

(2)    Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

 

§14      Beschwerdeausschuss

Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für zwei Jahre gewählt.

 

 

§15      Kassenprüfer

(1)    Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen.

(2)    Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

(3)    Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

 

 

§16      Auflösung

(1)    Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

(2)    Bei Auflösung des Vereins der Wegfall des Zweckes gemäß §2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt, dem Landessportbund Brandenburg e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in §2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§17      Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 22. Dezember 1999 von der Mitgliederversammlung des Vereins SV Wustermark e.V. beschlossen und am 27. Juni 2009 geändert neugefasst worden.

Sie tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

                             

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